Rechtsprechung
   VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33780
VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631 (https://dejure.org/2012,33780)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08.05.2012 - B 1 K 10.631 (https://dejure.org/2012,33780)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - B 1 K 10.631 (https://dejure.org/2012,33780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,33780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis;Ausreise der Klägerin zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft;Nicht nur vorübergehender Zweck;Keine Bemühungen des türkischen Ehemannes um Nachzug nach Deutschland;Mehrmalige Wiedereinreisen in die Bundesrepublik sind ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 19 B 10.2547

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts (verneint); Ausreise aus einem seiner Natur nach

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG vom 30.12.1988 Az. 1 B 135/88; BayVGH vom 25.7.2011 Az. 19 B 10.2547; OVG Hamburg vom 6.1.2005 Az. 1 BS 513/04).

    Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Grund der Ausreise nicht nur vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist (BVerwG a.a.O., BayVGH vom 25.7.2011 a.a.O.).

    Dabei ist nicht nach den Gründen zu differenzieren (BayVGH vom 25.7.2011 a.a.O.).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH vom 16.3.2000 Az. Rs C-329/97 - "Ergat" - in InfAuslR 2000, 217; vom 11.11.2004 Az. Rs C-467/02 - "Cetinkaya" - in NVwZ 2005, 198; vom 7.7.2005 Az. Rs C-373/03 - "Aydinli" - in DVBl 2005, 1256; vom 16.2.2006 Az. Rs C-502/04 - "Torun" - in NVwZ 2006, 556; vom 18.7.2007 Az. Rs C-325/05 - "Derin" - in InfAuslR 2007, 326; vom 25.9.2008 Az. Rs C-453/07 - "Er" - in InfAuslR 2008, 423; vom 18.12.2008 Az. Rs C-337/07 - "Altun" - in NVwZ 2009, 235) und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hat.

    Er verweist hinsichtlich der Auslegung der Rechte aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 und ihrer Verlustgründe in ständiger Rechtsprechung darauf, dass entsprechende Regelungen, die im Bereich der Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen sind (EuGH vom 11.11.2004 Rs. C-467/02 - Cetinkaya - in InfAuslR 2005, 13; vom 10.2.2000 Rs.C-340/97 - Nazli - in InfAuslR 2000, 161).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Damit führt allein die mehrjährige Abwesenheit vom hiesigen Arbeitsmarkt nicht zu einem Verlust einer assoziationsrechtlichen Privilegierung aus dieser Vorschrift (EuGH vom 28.7.2007 Az. C-325/05 in InfAuslR 2007, 326; OVG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2010 Az. OVG 12 B 26.09).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH vom 16.3.2000 Az. Rs C-329/97 - "Ergat" - in InfAuslR 2000, 217; vom 11.11.2004 Az. Rs C-467/02 - "Cetinkaya" - in NVwZ 2005, 198; vom 7.7.2005 Az. Rs C-373/03 - "Aydinli" - in DVBl 2005, 1256; vom 16.2.2006 Az. Rs C-502/04 - "Torun" - in NVwZ 2006, 556; vom 18.7.2007 Az. Rs C-325/05 - "Derin" - in InfAuslR 2007, 326; vom 25.9.2008 Az. Rs C-453/07 - "Er" - in InfAuslR 2008, 423; vom 18.12.2008 Az. Rs C-337/07 - "Altun" - in NVwZ 2009, 235) und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2010 - 12 B 26.09

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht,

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Damit führt allein die mehrjährige Abwesenheit vom hiesigen Arbeitsmarkt nicht zu einem Verlust einer assoziationsrechtlichen Privilegierung aus dieser Vorschrift (EuGH vom 28.7.2007 Az. C-325/05 in InfAuslR 2007, 326; OVG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2010 Az. OVG 12 B 26.09).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend ist in der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht eigenständig ist und nicht durch Entscheidungen nach nationalem Ausländerrecht aufgehoben werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2010 Az. OVG 12 B 26.09 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 10 ZB 09.814

    Erlöschen des Aufenthaltstitels; nicht nur vorübergehende Ausreise;

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Zu diesen Gegebenheiten zählt auch die Dauer der Abwesenheit (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 22.9.2009 Az. 10 ZB 09.814; OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.4.2007 Az. 18 B 2763/06).

    Hat ein Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, kann er das dadurch begründete Erlöschen nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (BayVGH vom 22.9.2009 Az. 10 ZB 09.814).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    (vgl. BVerwG vom 30.4.20009 in BVerwGE 134, 27; BayVGH vom 15.10.2009 Az. 19 CS 09.2194 in InfAuslR 2010, 7; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.; VGH Mannheim vom 31.7.2007 Az. 11 S 723/07).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH vom 16.3.2000 Az. Rs C-329/97 - "Ergat" - in InfAuslR 2000, 217; vom 11.11.2004 Az. Rs C-467/02 - "Cetinkaya" - in NVwZ 2005, 198; vom 7.7.2005 Az. Rs C-373/03 - "Aydinli" - in DVBl 2005, 1256; vom 16.2.2006 Az. Rs C-502/04 - "Torun" - in NVwZ 2006, 556; vom 18.7.2007 Az. Rs C-325/05 - "Derin" - in InfAuslR 2007, 326; vom 25.9.2008 Az. Rs C-453/07 - "Er" - in InfAuslR 2008, 423; vom 18.12.2008 Az. Rs C-337/07 - "Altun" - in NVwZ 2009, 235) und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hat.
  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH vom 16.3.2000 Az. Rs C-329/97 - "Ergat" - in InfAuslR 2000, 217; vom 11.11.2004 Az. Rs C-467/02 - "Cetinkaya" - in NVwZ 2005, 198; vom 7.7.2005 Az. Rs C-373/03 - "Aydinli" - in DVBl 2005, 1256; vom 16.2.2006 Az. Rs C-502/04 - "Torun" - in NVwZ 2006, 556; vom 18.7.2007 Az. Rs C-325/05 - "Derin" - in InfAuslR 2007, 326; vom 25.9.2008 Az. Rs C-453/07 - "Er" - in InfAuslR 2008, 423; vom 18.12.2008 Az. Rs C-337/07 - "Altun" - in NVwZ 2009, 235) und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hat.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH vom 16.3.2000 Az. Rs C-329/97 - "Ergat" - in InfAuslR 2000, 217; vom 11.11.2004 Az. Rs C-467/02 - "Cetinkaya" - in NVwZ 2005, 198; vom 7.7.2005 Az. Rs C-373/03 - "Aydinli" - in DVBl 2005, 1256; vom 16.2.2006 Az. Rs C-502/04 - "Torun" - in NVwZ 2006, 556; vom 18.7.2007 Az. Rs C-325/05 - "Derin" - in InfAuslR 2007, 326; vom 25.9.2008 Az. Rs C-453/07 - "Er" - in InfAuslR 2008, 423; vom 18.12.2008 Az. Rs C-337/07 - "Altun" - in NVwZ 2009, 235) und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hat.
  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH vom 16.3.2000 Az. Rs C-329/97 - "Ergat" - in InfAuslR 2000, 217; vom 11.11.2004 Az. Rs C-467/02 - "Cetinkaya" - in NVwZ 2005, 198; vom 7.7.2005 Az. Rs C-373/03 - "Aydinli" - in DVBl 2005, 1256; vom 16.2.2006 Az. Rs C-502/04 - "Torun" - in NVwZ 2006, 556; vom 18.7.2007 Az. Rs C-325/05 - "Derin" - in InfAuslR 2007, 326; vom 25.9.2008 Az. Rs C-453/07 - "Er" - in InfAuslR 2008, 423; vom 18.12.2008 Az. Rs C-337/07 - "Altun" - in NVwZ 2009, 235) und zwar auch dann, wenn er älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung gestanden hat.
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07

    Berechtigte Gründe bei Verlassen des Bundesgebietes

  • VG Düsseldorf, 08.05.2014 - 8 K 6105/12

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts bei mehrjährigem Aufenthalt im Ausland

    Denn ebenso wenig, wie vorübergehende besuchsweise kurzfristige Aufenthalte im Heimatland der zeitabhängigen Entstehung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts entgegenstehen oder zum Verlust eines solchen Rechts führen, weil sie nach dem Sinn und Zweck für die fortschreitende Integration in die Verhältnisse des Aufnahmemitgliedstaates unschädlich sind, können umgekehrt solche kurzfristigen Besuchsaufenthalte im Bundesgebiet bei einer erfolgten Rückkehr in die Türkei die mit dieser Lebensveränderung einhergehende Entfremdung vom Aufnahmestaat aufhalten und das dadurch bedingte Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts verhindern, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2011 - 11 LA 198/11 - a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 8. Mai 2012 - B 1 K 10.631 -, beide zitiert nach juris.
  • VG München, 03.03.2016 - M 10 K 15.4095

    Keine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (VG Bayreuth, U. v. 08.05.2012 - B 1 K 10.631 - juris, Rn. 35 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht